OGH
RS0030039
22.04.2025
7Ob43/63; 1Ob564/89; 8Ob91/02v; 3Ob110/07h; 5Ob5/13s; 2Ob25/15p; 5Ob168/19w; 7Ob70/25g
ABGB §1320 B2
Keine Verpflichtung einer Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen.
TE OGH 1963-02-20 7 Ob 43/63
Veröff: JBl 1964,90
TE OGH 1989-06-14 1 Ob 564/89
nur: Keine Verpflichtung einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. (T1);
Beisatz: Gilt auch für gutmütige Pferde. (T2)
TE OGH 2002-06-13 8 Ob 91/02v
Beis wie T2; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. (T3)
TE OGH 2007-06-28 3 Ob 110/07h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. (T4)
TE OGH 2013-02-14 5 Ob 5/13s
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2015-02-18 2 Ob 25/15p
Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, wurde bereits ein Warnschild aufgestellt – Haftung verneint. (T5)
TE OGH 2020-04-30 5 Ob 168/19w
Vgl aber; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T6)
TE OGH 2025-04-22 7 Ob 70/25g
Beisatz: Hier: freie Weidehaltung von Mutterkühen mit Kälbern (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030039