Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0104095

Entscheidungsdatum

22.01.1963

Geschäftszahl

4Ob144/62; 7Ob62/70; 5Ob34/84; 1Ob569/94; 5Ob77/98d; 5Ob231/99b; 5Ob207/02f; 9ObA52/17p

Norm

ABGB §1005

Rechtssatz

Der Zweck der für das Ausführungsgeschäft bestehenden Formvorschrift entscheidet darüber, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. Bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde die deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zu gründlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäfts zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu sichern, dann muß die Form auch bei der Erteilung der Vollmacht beachtet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1963-01-22 4 Ob 144/62

Veröff: SZ 36/9 = EvBl 1963/207 S 293 = Arb 7682

TE OGH 1970-04-29 7 Ob 62/70

Beisatz: Falls eine Zeichnungserklärung im Sinn des Paragraph 152, AktG durch einen Vertreter abgegeben wird, ist zu ihrer Wirksamkeit das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. (T1) Veröff: SZ 43/85 = EvBl 1970/297 S 519 = JBl 1970,423

TE OGH 1984-06-26 5 Ob 34/84

Veröff: SZ 57/118 = NZ 1984,199 (zustimmend Schauer 185)

TE OGH 1994-07-14 1 Ob 569/94

Veröff: SZ 67/130 = RZ 1994,448

TE OGH 1998-05-26 5 Ob 77/98d

Auch; nur: Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. (T2)

TE OGH 1999-09-28 5 Ob 231/99b

Vgl; Beisatz: Hier: Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 23, Absatz eins, WEG. (T3) Beisatz: Auch die Vollmacht des Bevollmächtigten muß der Schriftform genügen. (T4)

TE OGH 2002-11-05 5 Ob 207/02f

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/149

TE OGH 2017-05-24 9 ObA 52/17p

Beisatz: Für die Wirksamkeit des Ausführungsgeschäfts ist es nicht erforderlich, dass die Bevollmächtigung dem Geschäftspartner gegenüber in dieser Form nachgewiesen wird. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0104095