Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.1962

Geschäftszahl

4Ob345/62; 4Ob240/02a

Norm

UWG §1 D2d;

UWG §7 F3;

Rechtssatz

Anschwärzung durch Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, den Waschmittelvertrieb zu schädigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/11/06 4 Ob 345/62

Veröff: JBl 1963,322

TE OGH 2003/02/18 4 Ob 240/02a

Vgl auch; Beisatz: Die massiv gegen die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Konkurrenten gerichteten "Aufklärungsschreiben/-Mails" über die Verwendung fremdsprachiger inflätiger Ausdrücke ("fuckin'shit") als Passwörter in dessen Quelltexten der HTML-Seiten (von Kunden, aber auch von Nichtkunden) ist als unbewiesene Anschwärzung ein gravierender Verstoß gegen Paragraph 7,, jedenfalls aber gegen Paragraph eins, UWG. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078613