AUSL BGH
30.10.1962
1ZR128/61
UWG §1 D1i;
Der Drogist, der dem Käufer einer Ware eine Probe eines gleichartigen Konkurrenzerzeugnisses beipackt, handelt in der Regel selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn dies regelmäßig geschieht. Dies gilt auch für den Fall, daß der Drogist erst durch den Einkauf des Kunden auf das sonst schwer zu ermittelnde Interesse der Kundschaft für Waren dieser Art - wie zB Zahnprothesenreinigungsmittel - aufmerksam gemacht wird und das Bedürfnis für solche Waren vom Hersteller der eingekauften Ware zuerst geweckt worden ist.
Veröff: NJW 1963,107
RS0103591