Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

30.10.1962

Geschäftszahl

1ZR128/61

Norm

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

Der Drogist, der dem Käufer einer Ware eine Probe eines gleichartigen Konkurrenzerzeugnisses beipackt, handelt in der Regel selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn dies regelmäßig geschieht. Dies gilt auch für den Fall, daß der Drogist erst durch den Einkauf des Kunden auf das sonst schwer zu ermittelnde Interesse der Kundschaft für Waren dieser Art - wie zB Zahnprothesenreinigungsmittel - aufmerksam gemacht wird und das Bedürfnis für solche Waren vom Hersteller der eingekauften Ware zuerst geweckt worden ist.

Veröff: NJW 1963,107

Rechtssatznummer

RS0103591