OGH
RS0009032
17.10.1962
7Ob299/62; 9Os208/66 (9Os209/66); 10Ob34/17y
ABGB §19; ABGB §344
Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 344, ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.
TE OGH 1962-10-17 7 Ob 299/62
TE OGH 1967-01-19 9 Os 208/66
EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6
TE OGH 2017-12-20 10 Ob 34/17y
Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T1)
Veröff: SZ 2017/146
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009032