Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009032

Entscheidungsdatum

17.10.1962

Geschäftszahl

7Ob299/62; 9Os208/66 (9Os209/66); 10Ob34/17y

Norm

ABGB §19; ABGB §344

Rechtssatz

Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 344, ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962-10-17 7 Ob 299/62

TE OGH 1967-01-19 9 Os 208/66

EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6

TE OGH 2017-12-20 10 Ob 34/17y

Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T1)

Veröff: SZ 2017/146

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009032