Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1962

Geschäftszahl

7Ob275/62 (7Ob276/62); 6Ob15/75; 6Ob25/03z; 6Ob296/05f; 7Ob13/09a

Norm

ABGB §1397

Rechtssatz

Bei der Zession ist zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung zulässig, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hat, die ihm übertragene Forderung einzuziehen. Dasselbe muss gelten, wenn der Eintreibungsversuch aussichtslos wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/09/26 7 Ob 275/62

TE OGH 1975/03/20 6 Ob 15/75

Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603

TE OGH 2003/04/24 6 Ob 25/03z

Auch; Beisatz: Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger nicht unternehmen. (T1)

TE OGH 2006/02/16 6 Ob 296/05f

Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T2)

TE OGH 2009/04/29 7 Ob 13/09a

Beisatz: Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt, also ernstlich, bemühen, die Forderung einzutreiben. (T3)

Rechtssatznummer

RS0032742