OGH
26.09.1962
7Ob275/62 (7Ob276/62); 6Ob15/75; 6Ob25/03z; 6Ob296/05f; 7Ob13/09a
ABGB §1397
Bei der Zession ist zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung zulässig, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hat, die ihm übertragene Forderung einzuziehen. Dasselbe muss gelten, wenn der Eintreibungsversuch aussichtslos wäre.
TE OGH 1962/09/26 7 Ob 275/62
TE OGH 1975/03/20 6 Ob 15/75
Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603
TE OGH 2003/04/24 6 Ob 25/03z
Auch; Beisatz: Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger nicht unternehmen. (T1)
TE OGH 2006/02/16 6 Ob 296/05f
Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T2)
TE OGH 2009/04/29 7 Ob 13/09a
Beisatz: Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt, also ernstlich, bemühen, die Forderung einzutreiben. (T3)
RS0032742