OGH
25.07.1962
4Ob334/62; 4Ob23/06w
UWG §2 D11
Die Äußerung, ein Vertrag sei "abgelaufen", weist nur auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses hin, ohne etwas über deren Grund zu besagen.
TE OGH 1962/07/25 4 Ob 334/62
Veröff: ÖBl 1963,4
TE OGH 2006/05/23 4 Ob 23/06w
Auch; Beisatz: Hier: Teilnahme der Klägerin an ein offenkundig gegen das Vergaberecht verstoßendes Ausschreibungsverfahren. (T1); Veröff: SZ 2006/77
RS0078867