Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.1962

Geschäftszahl

4Ob334/62; 4Ob23/06w

Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Äußerung, ein Vertrag sei "abgelaufen", weist nur auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses hin, ohne etwas über deren Grund zu besagen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/07/25 4 Ob 334/62

Veröff: ÖBl 1963,4

TE OGH 2006/05/23 4 Ob 23/06w

Auch; Beisatz: Hier: Teilnahme der Klägerin an ein offenkundig gegen das Vergaberecht verstoßendes Ausschreibungsverfahren. (T1); Veröff: SZ 2006/77

Rechtssatznummer

RS0078867