Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.1962

Geschäftszahl

4Ob334/62

Norm

GlSpV §1;

UWG §1 D1b;

UWG §1 D1e;

UWG §1 D1h;

Rechtssatz

Dem Handelsvertreter ist es nicht verwehrt, bei seinen bisherigen Kunden unter Bekanntgabe der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem bisherigen Geschäftsherrn für die Abnahme einer anderen, nunmehr von ihm vertriebenen Ware zu werben und aus diesem Anlaß als Dank für die bisherige Vertragstreue der Kunden eine Verlosung anzukündigen und durchzuführen, an welcher jeder Empfänger des betreffenden, als Los geltenden Rundschreibens teilnehmen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/07/25 4 Ob 334/62

Veröff: ÖBl 1963,4

Rechtssatznummer

RS0060454