OGH
RS0019193
28.03.2023
8Ob226/62; 7Ob540/94; 4Ob217/21x
ABGB §936 römisch drei
Die Verdoppelung des ortsüblichen Preises in drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechtes und der Ausübung der Option durch den Berechtigten ist eine wesentliche, auch bei der derzeitigen Entwicklung des Lohngefüges und Preisgefüges besonders aus dem Rahmen dieser Entwicklung fallende Wertsteigerung. Sie rechtfertigt, weil sie von keinem der Vertragsteile vorgesehen werden konnte, die Weigerung des Gegenkontrahenten, den Vertrag zuzuhalten.
TE OGH 1962-07-10 8 Ob 226/62
TE OGH 1994-06-29 7 Ob 540/94
Vgl
TE OGH 2023-03-28 4 Ob 217/21x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019193