Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.07.1962

Geschäftszahl

2Ob135/62; 2Ob227/63; 2Ob53/68; 8Ob152/77; 2Ob2148/96p

Norm

ASVG §324 Abs3;

FürsorgepflichtV §21a;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG normieren nur die Legalzession zu Gunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt.

Paragraph 324, Absatz 3, ASVG steht also nicht dem Begehren des Fürsorgeträgers auf Verpflegskostenersatz (in dem durch die Legalzession nicht gedeckten Ausmaß) gegenüber dem Pflegling oder dessen unterhaltspflichtigen Verwandten grundsätzlich im Sinne der Regelung eines endgültigen Lastenausgleiches entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/07/05 2 Ob 135/62

Veröff: SZ 35/75

TE OGH 1963/10/17 2 Ob 227/63

TE OGH 1968/05/24 2 Ob 53/68

Veröff: SZ 41/66 = JBl 1969,344 = EvBl 1968/423 S 664

TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77

Veröff: SZ 50/153

TE OGH 1997/12/04 2 Ob 2148/96p

Auch; Beisatz: Ersparnisse eines Empfängers von Sozialhilfe, die aus dem durch die Legalzession der Sozialversicherungsgesetze nicht erfaßten Teil der Rente oder Pension herrühren, sind als Vermögen im Sinne des Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes anzusehen. Sie können daher zum Ersatz der Pflegekosten herangezogen werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet wird. (T1)

Rechtssatznummer

RS0060135