OGH
RS0039744
29.04.2025
6Ob187/62; 5Ob99/69; 5Ob552/79; 6Ob661/79; 1Ob657/79; 4Ob528/91; 4Ob181/07g; 5Ob201/15t; 10Ob31/18h; 6Ob45/24x; 2Ob39/25m
ZPO §237 A
Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte als juristischer Laie die "Unklarheit" in der Eingabe der klagenden Partei erkennen konnte oder nicht bzw ob er ihren Wortlaut überhaupt erfuhr, sondern nur darauf, dass er unbestrittenermaßen von der Klagsrückziehung als solcher erfuhr und es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der beklagten Partei gegen ihn damit ein für alle Mal und unter allen Umständen erledigt war.
TE OGH 1962-07-04 6 Ob 187/62
Veröff: EvBl 1962/476 S 604
TE OGH 1969-07-09 5 Ob 99/69
nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. (T1)
TE OGH 1979-03-20 5 Ob 552/79
nur T1
TE OGH 1979-06-27 6 Ob 661/79
Auch
TE OGH 1980-02-06 1 Ob 657/79
nur T1; Veröff: EvBl 1980/146 S 442
TE OGH 1991-06-18 4 Ob 528/91
Vgl auch; nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: ÖA 1992,64
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 181/07g
nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss eindeutig erklärt werden. (T3)
TE OGH 2016-04-20 5 Ob 201/15t
nur T3
TE OGH 2018-04-17 10 Ob 31/18h
Auch; nur T3
TE OGH 2024-12-11 6 Ob 45/24x
Beisatz nur wie T3
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 39/25m
vgl; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039744