Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039744

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

6Ob187/62; 5Ob99/69; 5Ob552/79; 6Ob661/79; 1Ob657/79; 4Ob528/91; 4Ob181/07g; 5Ob201/15t; 10Ob31/18h; 6Ob45/24x; 2Ob39/25m

Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte als juristischer Laie die "Unklarheit" in der Eingabe der klagenden Partei erkennen konnte oder nicht bzw ob er ihren Wortlaut überhaupt erfuhr, sondern nur darauf, dass er unbestrittenermaßen von der Klagsrückziehung als solcher erfuhr und es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der beklagten Partei gegen ihn damit ein für alle Mal und unter allen Umständen erledigt war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962-07-04 6 Ob 187/62

Veröff: EvBl 1962/476 S 604

TE OGH 1969-07-09 5 Ob 99/69

nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. (T1)

TE OGH 1979-03-20 5 Ob 552/79

nur T1

TE OGH 1979-06-27 6 Ob 661/79

Auch

TE OGH 1980-02-06 1 Ob 657/79

nur T1; Veröff: EvBl 1980/146 S 442

TE OGH 1991-06-18 4 Ob 528/91

Vgl auch; nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss - unabhängig von den Beweggründen, die für den Willensentschluss das Klägers maßgeblich sind - eindeutig erklärt werden, wenn er die Grundlage für eine endgültige formale Anspruchserledigung abgeben soll. Dass die Zustimmung zu der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme auch konkludent erteilt werden kann, entspricht Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: ÖA 1992,64

TE OGH 2007-12-11 4 Ob 181/07g

nur: Der Verzicht auf den Anspruch als eine Verfügung über den mit der Klage verfolgten Anspruch muss eindeutig erklärt werden. (T3)

TE OGH 2016-04-20 5 Ob 201/15t

nur T3

TE OGH 2018-04-17 10 Ob 31/18h

Auch; nur T3

TE OGH 2024-12-11 6 Ob 45/24x

Beisatz nur wie T3

TE OGH 2025-04-29 2 Ob 39/25m

vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039744