OGH
RS0022243
03.07.1962
8Ob218/62; 6Ob82/65; 7Ob30/72 (7Ob31/72); 1Ob82/72; 1Ob46/73; 1Ob522/79; 3Ob548/86; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 9Ob342/98d; 8Ob93/09y; 8Ob75/13g; 8Ob8/17k; 2Ob206/16g; 8Ob36/21h
ABGB §1168a
Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. Warnpflicht des mit einer Reparatur beauftragten Sachverständigen insbesondere bei Erkennen eines - wenn auch vom Reparaturauftrag nicht erfaßten - zur Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen geeigneten Mangels.
TE OGH 1962-07-03 8 Ob 218/62
Veröff: SZ 35/73 = RZ 1962,253
TE OGH 1965-04-18 6 Ob 82/65
TE OGH 1972-02-09 7 Ob 30/72
nur: Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. (T1)
TE OGH 1972-05-24 1 Ob 82/72
Veröff: JBl 1973,151
TE OGH 1973-03-21 1 Ob 46/73
nur T1
TE OGH 1979-01-31 1 Ob 522/79
Auch
TE OGH 1986-09-03 3 Ob 548/86
Auch; nur T1; Beisatz: Der Werkbesteller muss sich ein Verschulden des von ihm beigezogenen Fachmannes wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. (T2)
Veröff: JBl 1987,44
TE OGH 1987-12-15 4 Ob 606/87
Auch; Beisatz: Darf der Unternehmer aber davon ausgehen, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt, so wird er sogar zur Gänze entlastet. (T3)
TE OGH 1999-06-02 9 Ob 342/98d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Warnpflichtverletzung des Unternehmers, der den Planungsfehler des Architekten erkennen hätte müssen. (T4)
TE OGH 2009-07-30 8 Ob 93/09y
Auch; nur T1
TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g
Auch; nur T1
TE OGH 2017-08-24 8 Ob 8/17k
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 206/16g
Ähnlich; nur T1
TE OGH 2022-06-29 8 Ob 36/21h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022243