OGH
07.06.1962
Ds3/62
B-VG Art7 Abs1;
RDG §101 ff;
StGG 1867 Art2;
Beamte im allgemeinen und Richter im besonderen können die ihnen vom Staate übertragenen Aufgaben nur dann restlos erfüllen, wenn ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten vorwurfsfrei ist. Entsprechende besondere Disziplinarvorschriften sind daher geboten und verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG 1867.
TE OGH 1962/06/07 Ds 3/62
RS0054155