Gericht

PGH

Entscheidungsdatum

06.06.1962

Geschäftszahl

M7/61

Norm

MSchG §1;

MSchG §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Mangelnde markenrechtliche Unterscheidungskraft eines lediglich aus der Abbildung eines Bonbons der verkehrsbekannten Sorte "Schweizer Kreuz" bestehenden Bildzeichens für Bonbons dieser Art. Wegen der Gefahr einer Täuschung des Publikums im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG kann dieses Zeichen aber auch nicht für Zuckerwaren, Pralinen und Bonbons anderer Art registriert werden.

Veröff: PBl 1963,68 = ÖBl 1963,45

Rechtssatznummer

RS0105279