Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.05.1962

Geschäftszahl

6Ob106/62

Norm

ABGB §164;

Rechtssatz

Die vor dem Matrikenführer gemäß Paragraph 164, ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/05/02 6 Ob 106/62

Rechtssatznummer

RS0048277