OGH
02.05.1962
6Ob106/62
ABGB §164;
Die vor dem Matrikenführer gemäß Paragraph 164, ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.
TE OGH 1962/05/02 6 Ob 106/62
RS0048277