Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.04.1962

Geschäftszahl

4Ob315/62

Norm

UWG §2 D10;

UWG §24;

Rechtssatz

"Segelschule Wörthersee". - Der Antragsteller hat die Wahrheitswidrigkeit der gegnerischen Werbung zu bescheinigen. Ist der Bescheinigungsversuch mangels präsenter Bescheinigungsmittel nicht gelungen, so kann er nicht wiederholt werden, sondern muß eben von seinem Mißlingen ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/04/03 4 Ob 315/62

Veröff: JBl 1963,156

Rechtssatznummer

RS0078739