OGH
03.04.1962
4Ob315/62
UWG §2 D10;
UWG §24;
"Segelschule Wörthersee". - Der Antragsteller hat die Wahrheitswidrigkeit der gegnerischen Werbung zu bescheinigen. Ist der Bescheinigungsversuch mangels präsenter Bescheinigungsmittel nicht gelungen, so kann er nicht wiederholt werden, sondern muß eben von seinem Mißlingen ausgegangen werden.
TE OGH 1962/04/03 4 Ob 315/62
Veröff: JBl 1963,156
RS0078739