Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.1962

Geschäftszahl

4Ob362/61; 4Ob332/73; 4Ob364/75; 4Ob325/77

Norm

AusvV §1;

UWG §1 A;

Rechtssatz

Nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der AusvV schlechthin muß einen dem Paragraph eins, UWG unterstellbaren Tatbestand zwingend abgeben. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG wird nur dann angenommen werden können, wenn die Rechtsnorm in der Absicht gebrochen wird, dadurch gegenüber dem gesetzestreuen Konkurrenten einen Vorteil zu erlangen. Insbesondere kann aus einer im Verwaltungswege strafbaren Verletzung einer Vorschrift eine Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/03/06 4 Ob 362/61

Veröff: EvBl 1962/269 S 326

TE OGH 1973/12/11 4 Ob 332/73

Vgl aber; Beisatz: Keine wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschrift, dienen auch dem Schutz des lauteren Wettbewerbes. (T1) Veröff: ÖBl 1974,59

TE OGH 1976/01/13 4 Ob 364/75

Beisatz: Paragraph 5, Absatz 2, AusvV wertneutral. (T2)

TE OGH 1977/03/22 4 Ob 325/77

Dritter Rechtsgang zu 4 Ob 364/75

Rechtssatznummer

RS0052181