OGH
RS0013870
22.06.2023
6Ob42/62; 8Ob2/71; 1Ob155/72; 8Ob540/76; 6Ob591/84; 5Ob35/89; 6Ob320/02f; 5Ob78/07t; 5Ob1/10y; 5Ob154/14d; 5Ob184/14s; 5Ob134/16s; 10Ob28/23z
ABGB §844
Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. Sind die notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen der Grunddienstbarkeit weggefallen, dann erlischt sie und der Eigentümer des Trenngrundstückes der seinerzeit herrschenden Gesamtliegenschaft kann keine Rechte mehr daraus ableiten, auch wenn es sich um ein Trennstück handelt, für das die ursprüngliche Einlagezahl im Grundbuch (in der Landtafel) beibehalten worden ist.
TE OGH 1962-02-07 6 Ob 42/62
TE OGH 1971-01-19 8 Ob 2/71
nur: Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. (T1)
TE OGH 1972-08-30 1 Ob 155/72
nur T1
TE OGH 1976-10-13 8 Ob 540/76
nur T1
TE OGH 1985-11-14 6 Ob 591/84
Auch: nur T1
TE OGH 1989-06-06 5 Ob 35/89
Auch; nur T1
TE OGH 2003-01-23 6 Ob 320/02f
nur T1; Veröff: SZ 2003/5
TE OGH 2007-06-04 5 Ob 78/07t
TE OGH 2010-03-25 5 Ob 1/10y
Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG zur Verfügung. (T2); Bem: Siehe auch RS0125913. (T3)
TE OGH 2014-09-26 5 Ob 154/14d
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-10-23 5 Ob 184/14s
Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten Paragraph 3 a, LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4)
TE OGH 2017-05-04 5 Ob 134/16s
Auch
TE OGH 2023-06-22 10 Ob 28/23z
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0013870