Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.1962

Geschäftszahl

10Os46/62 (10Os47/62); 5Ob167/71; 5Ob168/71; 5Ob155/72; 8Ob120/77; 9ObA150/88; 1Ob207/00y

Norm

ZPO §220 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß dem Paragraph 220, Absatz 3, ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1962/01/30 10 Os 46/62

TE OGH 1971/07/14 5 Ob 167/71

Ähnlich; Veröff: EvBl 1971/346 S 663 = SZ 44/117

TE OGH 1971/07/14 5 Ob 168/71

Ähnlich

TE OGH 1972/07/25 5 Ob 155/72

Beisatz: Hier: Paragraph 85, GOG

TE OGH 1977/09/07 8 Ob 120/77

TE OGH 1988/07/13 9 ObA 150/88

Ähnlich

TE OGH 2000/08/29 1 Ob 207/00y

Auch; Beisatz: Die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist dann zulässig, wenn der Bestrafte "derzeit zahlungsunfähig" ist. (T1) Beisatz: Die Haft ist jedoch nur so weit zu vollziehen, als die Leistung der Geldstrafe endgültig unterbleibt. (T2)

Rechtssatznummer

RS0037321