AUSL BAG
05.12.1961
3AZR439/60
ABGB §863 GII;
ABGB §1159;
Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Tut er das nicht, so muß er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen.
RS0104284