Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

05.12.1961

Geschäftszahl

3AZR439/60

Norm

ABGB §863 GII;

ABGB §1159;

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Tut er das nicht, so muß er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen.

Rechtssatznummer

RS0104284