Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1961

Geschäftszahl

4Ob334/61; 4Ob339/73; 4Ob352/80; 4Ob121/89

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Von einem Boykott kann nur gesprochen werden, wenn die Aufforderung geeignet ist, den freien Willen des Adressaten zu beeinflussen. Die Aufforderung, einen Vertrag, einzuhalten, eine bestehende Vertragsverpflichtung nicht zu verletzen, kann daher nicht als Boykott aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/11/21 4 Ob 334/61

TE OGH 1973/12/11 4 Ob 339/73

nur: Von einem Boykott kann nur gesprochen werden, wenn die Aufforderung geeignet ist, den freien Willen des Adressaten zu beeinflussen. (T1) Beisatz: Einheitsmineralwasserflaschen (T2) Veröff: ÖBl 1974,105

TE OGH 1980/07/08 4 Ob 352/80

Beisatz: Wesentlich ist auch, daß der Adreassat seinerseits eine funktionell selbständige Stellung im Wettbewerb einnimmt, kraft deren er selbst Entscheidungsfreiheit besitzt (NUR Neckermann + Reisen - TOUROPA AUSTRIA). (T3) Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott. (T4) Veröff: SZ 53/102 = JBl 1981,380 = ÖBl 1981,13

TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Reiseveranstalter Boykott römisch II. (T5) Veröff: ÖBl 1990,103 = MR 1989,216 (Korn)

Rechtssatznummer

RS0078010