OGH
RS0017406
28.10.2025
1Ob436/61; 5Ob249/63; 1Ob176/74; 4Ob544/76; 7Ob536/77; 1Ob622/77; 6Ob729/78; 2Ob559/78; 4Ob535/78 (4Ob536/78); 1Ob32/79; 3Ob583/80; 4Ob599/79; 6Ob709/81; 1Ob43/83; 1Ob531/84; 1Ob578/84; 1Ob531/85; 1Ob687/85; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 4Ob516/88; 6Ob515/88; 8Ob649/88; 10Ob502/87; 4Ob512/90; 4Ob1588/91; 9ObA7/93; 8Ob595/92; 1Ob619/93; 3Ob549/93; 7Ob511/95; 7Ob601/95; 7Ob526/96; 1Ob2342/96k; 1Ob290/97x; 2Ob7/98p; 1Ob330/97d; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 1Ob283/00z; 6Ob39/01f; 9Ob97/01g; 6Ob248/03v; 8ObA94/03m; 2Ob33/05z; 7Ob147/05a; 8Ob52/07s; 7Ob247/10i; 9Ob4/13y; 7Ob41/16d; 2Ob137/16k (2Ob179/16m); 6Ob194/19a; 1Ob19/21g; 2Ob128/22w; 9Ob49/23f; 3Ob154/25f; 10Ob43/25h
ABGB §897
Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde.
TE OGH 1961-10-25 1 Ob 436/61
Veröff: EvBl 1962/59 S 70
TE OGH 1963-09-12 5 Ob 249/63
Veröff: MietSlg 15041
TE OGH 1974-12-04 1 Ob 176/74
Vgl auch; nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T1)
TE OGH 1976-05-25 4 Ob 544/76
nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. (T2)
TE OGH 1977-03-03 7 Ob 536/77
TE OGH 1977-06-22 1 Ob 622/77
Beisatz: Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln. (T3)
Veröff: JBl 1978,259
TE OGH 1978-11-09 6 Ob 729/78
Veröff: SZ 51/155
TE OGH 1979-01-09 2 Ob 559/78
nur T1; Beisatz: Der bedingte Vertrag zeigt daher Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht soweit gehen, dass auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. (T4)
Veröff: SZ 52/1 = EvBl 1979/167 S 459 = JBl 1980,201
TE OGH 1979-01-30 4 Ob 535/78
nur: Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T5)
Beisatz: Weiderecht vor Genehmigung durch Agrarbehörde. (T6)
TE OGH 1979-11-12 1 Ob 32/79
Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148
TE OGH 1980-09-10 3 Ob 583/80
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kann daher wohl auf Ausstellung einer für die Erteilung der Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds allenfalls erforderlichen Vertragsurkunde, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am verkauften, mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Miteigentum geklagt werden. (T7)
TE OGH 1980-11-04 4 Ob 599/79
Beis wie T4; Beisatz: Genehmigung nach Paragraph 3, AussenhandelsG 1968. (T8)
TE OGH 1982-06-23 6 Ob 709/81
Vgl
TE OGH 1984-02-22 1 Ob 43/83
nur T5
TE OGH 1984-05-02 1 Ob 531/84
nur T2; nur T5; Beisatz: Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird. (T9)
TE OGH 1984-06-27 1 Ob 578/84
Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 1985-05-08 1 Ob 531/85
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1986-02-19 1 Ob 687/85
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht. (T10)
Veröff: SZ 59/35
TE OGH 1987-06-04 7 Ob 577/87
nur T5
nur: Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. (T11)
TE OGH 1988-02-11 8 Ob 674/87
Veröff: JBl 1990,242 = MietSlg XL/9
TE OGH 1988-03-15 4 Ob 516/88
nur T11; nur T5; Beisatz: Schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden (JBl 1975, 652; SZ 52/1 mit weiteren Nachweisen). (T12)
Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513
TE OGH 1988-03-24 6 Ob 515/88
Vgl auch; Beisatz: Bei Vereitelung (durch den Geschäftsführer) kann sich dieser nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T13)
Veröff: RdW 1988,290
TE OGH 1988-09-22 8 Ob 649/88
nur T2; nur T5
TE OGH 1989-02-21 10 Ob 502/87
nur T11; nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,37
TE OGH 1990-05-08 4 Ob 512/90
nur T11; nur T5
TE OGH 1991-10-08 4 Ob 1588/91
Auch
TE OGH 1993-02-24 9 ObA 7/93
Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis wie T10
TE OGH 1993-10-28 8 Ob 595/92
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
TE OGH 1993-11-17 1 Ob 619/93
Auch; nur T11; nur T5
TE OGH 1993-11-24 3 Ob 549/93
Auch; nur T11; nur T5; Beis wie T10
TE OGH 1995-03-22 7 Ob 511/95
nur T11; nur T2; nur T5
TE OGH 1996-03-27 7 Ob 601/95
TE OGH 1996-02-21 7 Ob 526/96
Auch
TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k
Vgl auch; Beisatz: Beim Übergabsvertrag auf den Todesfall wird dem Übernehmer eine Anwartschaft übertragen, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll. (T14)
TE OGH 1998-02-24 1 Ob 290/97x
Auch; nur T5; Beis wie T6
TE OGH 1998-03-19 2 Ob 7/98p
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien verbunden, alles zu unternehmen, was zu seiner Beendigung erforderlich ist. Sie können aber selbst in den Fällen, in welchen das Rechtsgeschäft an sich durch gesetzliche Anordnung durch eine Behörde genehmigungspflichtig ist, schon vor der Erteilung der Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrages, insbesondere auch auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde klagen. (T15)
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d
nur T11; Beisatz: Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu. (T16)
Veröff: SZ 71/153
TE OGH 1999-09-29 9 ObA 141/99x
Vgl auch; Beisatz: Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. (T17)
Beisatz: Hier: Ruhegenußvertrag. (T18)
TE OGH 2000-07-12 3 Ob 171/00v
Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)
TE OGH 2000-12-19 1 Ob 283/00z
Auch; Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T20)
TE OGH 2001-03-15 6 Ob 39/01f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragspartner müssen nach Treu und Glauben alles Erforderliche tun und vorkehren, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung der Bedingung verhindern würde. (T21)
TE OGH 2001-05-23 9 Ob 97/01g
nur T5
TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v
Veröff: SZ 2003/160
TE OGH 2004-03-29 8 ObA 94/03m
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T22)
TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z
TE OGH 2005-09-28 7 Ob 147/05a
nur T11; Bei wie T12
TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s
Auch; Beisatz: Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde. (T23)
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 247/10i
Vgl
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 4/13y
Auch
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 41/16d
Auch
TE OGH 2016-10-27 2 Ob 137/16k
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T24)
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 194/19a
nur T11
TE OGH 2021-03-02 1 Ob 19/21g
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Der bedingt Verpflichtete muss alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern. (T25)
TE OGH 2022-09-06 2 Ob 128/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Vermächtnisschuldner hat alles zu unternehmen, um den Schwebezustand zu beenden. (T26)
TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f
vgl; Beisatz wie T23
TE OGH 2025-10-28 3 Ob 154/25f
Beisatz wie T1
TE OGH 2025-09-16 10 Ob 43/25h
vgl; Beisatz wie T23
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0017406