OGH
10.10.1961
4Ob339/61; 4Ob341/77; 4Ob413/77; 4Ob348/80; 4Ob375/87 (4Ob376/87, 4Ob377/87); 4Ob129/90
UWG §2 C1;
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und reinem Werturteil kann stets nur danach getroffen werden, ob der wiedergegebene Vorgang oder Zustand bewiesen werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob sich die Äußerung als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung darstellt (Werturteil). Eine und dieselbe Äußerung kann somit je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den einen, bald unter den anderen Begriff fallen.
TE OGH 1961/10/10 4 Ob 339/61
Veröff: JBl 1962,331
TE OGH 1977/05/03 4 Ob 341/77
Beisatz: Jakobs-Monarch (T1) Veröff: ÖBl 1977,166
TE OGH 1978/01/17 4 Ob 413/77
nur: Ob der wiedergegebene Vorgang oder Zustand bewiesen werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob sich die Äußerung als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung darstellt. (T2) Beisatz: "Kneissl, der erfolgreichste Ski der Olympischen Winterspiele 1976". (T3)
TE OGH 1980/06/17 4 Ob 348/80
Vgl auch; Beisatz: Ankündigung, der Katalog der beklagten Partei sei die kompletteste Dokumentation auf diesem Gebiet in Österreich = Tatsachenbehauptung. (T4)
TE OGH 1987/11/17 4 Ob 375/87
Auch; Veröff: MR 1987,223 = ÖBl 1989,46
TE OGH 1990/10/09 4 Ob 129/90
Auch; nur T2
RS0078326