OGH
10.10.1961
4Ob335/61
Regulativ des Dorotheums §4;
UWG §1 D4d;
Die Vorschrift des Paragraph 4, des Regulativ des Dorotheums, nach der zum Zweck der Versteigerung angefertigte Gegenstände nicht zur öffentlichen Versteigerung zuzulassen sind, richtet sich nur an das Dorotheum. Sie ist eine reine Ordnungsvorschrift nicht aber der Ausdruck einer sittlichen Wertung. Es steht jedem Erzeuger frei, seine Waren im Wege der Versteigerung durch ein hiezu konzessioniertes Unternehmen abzusetzen.
TE OGH 1961/10/10 4 Ob 335/61
Veröff: JBl 1962,449
RS0056297