Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.10.1961

Geschäftszahl

4Ob335/61

Norm

Regulativ des Dorotheums §4;

UWG §1 D4d;

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 4, des Regulativ des Dorotheums, nach der zum Zweck der Versteigerung angefertigte Gegenstände nicht zur öffentlichen Versteigerung zuzulassen sind, richtet sich nur an das Dorotheum. Sie ist eine reine Ordnungsvorschrift nicht aber der Ausdruck einer sittlichen Wertung. Es steht jedem Erzeuger frei, seine Waren im Wege der Versteigerung durch ein hiezu konzessioniertes Unternehmen abzusetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/10/10 4 Ob 335/61

Veröff: JBl 1962,449

Rechtssatznummer

RS0056297