Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

30.06.1961

Geschäftszahl

1AZR206/61

Norm

ABGB §1162a;

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Der Arbeitgeber darf im Falle des Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer eine Zeitungsanzeige aufgeben, um eine Ersatzkraft zu beschaffen. Der vertragsbrüchige Arbeitnehmer ist verpflichtet, die durch eine solche Zeitungsanzeige entstandenen Kosten zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Eine solche Zeitungsanzeige muß sich der Größe nach in angemessenen Grenzen halten. Werden diese Grenzen überschritten, so muß der Arbeitgeber den überschiessenden Teil der Kosten selbst tragen.

Rechtssatznummer

RS0104386