OGH
25.04.1961
4Ob320/61; 2Ob104/83
HGB §128;
HGB §161 Abs2;
UWG §14 C;
Der persönlich haftende Gesellschafter haftet auch für einen gegen die OHG (Kommanditgesellschaft) auf Grund des Gesetzes aus einer unerlaubten Handlung geltend gemachten Anspruch; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gegen die Gesellschaft bestehenden Unterlassungsanspruch handelt.
TE OGH 1961/04/25 4 Ob 320/61
TE OGH 1984/03/27 2 Ob 104/83
nur: Der persönlich haftende Gesellschafter haftet auch für einen gegen die OHG (Kommanditgesellschaft) auf Grund des Gesetzes aus einer unerlaubten Handlung geltend gemachten Anspruch. (T1)
RS0061688