Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1961

Geschäftszahl

4Ob320/61; 2Ob104/83

Norm

HGB §128;

HGB §161 Abs2;

UWG §14 C;

Rechtssatz

Der persönlich haftende Gesellschafter haftet auch für einen gegen die OHG (Kommanditgesellschaft) auf Grund des Gesetzes aus einer unerlaubten Handlung geltend gemachten Anspruch; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gegen die Gesellschaft bestehenden Unterlassungsanspruch handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/04/25 4 Ob 320/61

TE OGH 1984/03/27 2 Ob 104/83

nur: Der persönlich haftende Gesellschafter haftet auch für einen gegen die OHG (Kommanditgesellschaft) auf Grund des Gesetzes aus einer unerlaubten Handlung geltend gemachten Anspruch. (T1)

Rechtssatznummer

RS0061688