Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.04.1961

Geschäftszahl

6Ob87/61

Norm

GewO 1859 §44;

GewO 1859 §48;

GewO 1859 §49;

HGB §18 Abs2;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Als Gewerbetreibender ist der Kaufmann zur Geschäftsbezeichnung verpflichtet, darf dabei aber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Da er sich dabei aber andererseits seiner im Handelsregister eingetragenen Firma bedienen darf, darf der Firmenwortlaut keinen Zusatz enthalten, der durch die nachgewiesene Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist. Zur Frage einer Betriebsbezeichnung bzw eines Firmenzusatzes "Autobuszentrale". Unzulässigkeit der Verwendung des Wortes "Wien" zu einer förmlichen Namensgebung für ein Unternehmen ("Reisebüro Wien").

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/04/05 6 Ob 87/61

Veröff: ÖBA 1962,155 = ÖBl 1961,94

Rechtssatznummer

RS0060073