OGH
05.04.1961
6Ob87/61
GewO 1859 §44;
GewO 1859 §48;
GewO 1859 §49;
HGB §18 Abs2;
UWG §2 D10;
Als Gewerbetreibender ist der Kaufmann zur Geschäftsbezeichnung verpflichtet, darf dabei aber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Da er sich dabei aber andererseits seiner im Handelsregister eingetragenen Firma bedienen darf, darf der Firmenwortlaut keinen Zusatz enthalten, der durch die nachgewiesene Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist. Zur Frage einer Betriebsbezeichnung bzw eines Firmenzusatzes "Autobuszentrale". Unzulässigkeit der Verwendung des Wortes "Wien" zu einer förmlichen Namensgebung für ein Unternehmen ("Reisebüro Wien").
TE OGH 1961/04/05 6 Ob 87/61
Veröff: ÖBA 1962,155 = ÖBl 1961,94
RS0060073