Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.1961

Geschäftszahl

6Ob426/60

Norm

ABGB §1177;

ABGB §1178;

ABGB §1180;

ABGB §1233;

Rechtssatz

Aus Paragraph 1180, ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der Paragraphen 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zweck, sondern die Voraussetzung der Gütergemeinschaft ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/01/25 6 Ob 426/60

Veröff: EvBl 1961/116 S 183

Rechtssatznummer

RS0026100