Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.01.1961

Geschäftszahl

4Ob335/60; 4Ob336/60; 4Ob319/62

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn ein Einzelhändler Ware, die er gutgläubig erworben hat, trotz nachträglicher Kenntnis von der Tatsache, daß sie in wettbewerbswidriger Weise hergestellt wurde, auch noch nach diesem Zeitpunkt weiterveräußert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1961/01/10 4 Ob 335/60

TE OGH 1961/01/10 4 Ob 336/60

TE OGH 1962/05/08 4 Ob 319/62

Ähnlich; Beisatz: Dagegen handelt er sittenwidrig, wenn er auch noch nach Kenntnis der wettbewerbswidrigen Herstellung derartige Waren bezieht und absetzt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078093