Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039991

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob319/60; 5Ob8/75; 4Ob654/75; 4Ob554/80; 7Ob654/85; 6Ob593/92; 9Ob157/99z; 8Ob23/04x; 5Ob50/05x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 2Ob47/11t; 4Ob51/11w; 9Ob66/11p; 6Ob70/15k; 4Ob162/17b; 9ObA102/17s; 7Ob98/18i; 3Ob78/19w; 7Ob55/19t; 9Ob3/20m; 2Ob174/23m; 5Ob120/24v

Norm

ZPO §266 DV

ZPO §530 Abs1 Z7 G1

ZPO §538

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960-12-21 5 Ob 319/60

Veröff: EvBl 1961/123 S 187 = JBl 1961,429 = RZ 1961,167

TE OGH 1975-02-25 5 Ob 8/75

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, nicht Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T1)

TE OGH 1976-01-13 4 Ob 654/75

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. (T2); Beisatz: Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht. (T3) Veröff: RdW 1986,145

TE OGH 1980-11-11 4 Ob 554/80

nur T2; Beisatz: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG). (T4)

TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85

nur T1; Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465

TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92

nur T1

TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z

nur T2; Beis wie T4 nur: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. (T5)

TE OGH 2004-08-26 8 Ob 23/04x

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6); Beisatz: Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzulasten. (T7)

TE OGH 2005-03-15 5 Ob 50/05x

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x

nur T2

TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2011-04-07 2 Ob 47/11t

Auch; nur T6

TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2011-12-21 9 Ob 66/11p

nur T1

TE OGH 2015-04-27 6 Ob 70/15k

Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T8)

TE OGH 2017-10-24 4 Ob 162/17b

nur T2

TE OGH 2017-11-28 9 ObA 102/17s

Auch; nur T6

TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i

Auch; nur T6

TE OGH 2019-04-26 3 Ob 78/19w

nur T2

TE OGH 2019-08-28 7 Ob 55/19t

nur T1

TE OGH 2020-01-22 9 Ob 3/20m

Vgl; nur T6; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T9)

TE OGH 2023-09-19 2 Ob 174/23m

Beisatz: Hier: Unterlassung einer Forderungsanmeldung trotz zugegangener Verständigung. (T10)

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v

vgl; nur T6; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039991