OGH
RS0039991
30.01.2025
5Ob319/60; 5Ob8/75; 4Ob654/75; 4Ob554/80; 7Ob654/85; 6Ob593/92; 9Ob157/99z; 8Ob23/04x; 5Ob50/05x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 2Ob47/11t; 4Ob51/11w; 9Ob66/11p; 6Ob70/15k; 4Ob162/17b; 9ObA102/17s; 7Ob98/18i; 3Ob78/19w; 7Ob55/19t; 9Ob3/20m; 2Ob174/23m; 5Ob120/24v
ZPO §266 DV
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §538
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.
TE OGH 1960-12-21 5 Ob 319/60
Veröff: EvBl 1961/123 S 187 = JBl 1961,429 = RZ 1961,167
TE OGH 1975-02-25 5 Ob 8/75
nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, nicht Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T1)
TE OGH 1976-01-13 4 Ob 654/75
nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. (T2); Beisatz: Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht. (T3) Veröff: RdW 1986,145
TE OGH 1980-11-11 4 Ob 554/80
nur T2; Beisatz: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG). (T4)
TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85
nur T1; Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465
TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92
nur T1
TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z
nur T2; Beis wie T4 nur: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. (T5)
TE OGH 2004-08-26 8 Ob 23/04x
nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6); Beisatz: Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzulasten. (T7)
TE OGH 2005-03-15 5 Ob 50/05x
TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x
nur T2
TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2011-04-07 2 Ob 47/11t
Auch; nur T6
TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2011-12-21 9 Ob 66/11p
nur T1
TE OGH 2015-04-27 6 Ob 70/15k
Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T8)
TE OGH 2017-10-24 4 Ob 162/17b
nur T2
TE OGH 2017-11-28 9 ObA 102/17s
Auch; nur T6
TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i
Auch; nur T6
TE OGH 2019-04-26 3 Ob 78/19w
nur T2
TE OGH 2019-08-28 7 Ob 55/19t
nur T1
TE OGH 2020-01-22 9 Ob 3/20m
Vgl; nur T6; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T9)
TE OGH 2023-09-19 2 Ob 174/23m
Beisatz: Hier: Unterlassung einer Forderungsanmeldung trotz zugegangener Verständigung. (T10)
TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v
vgl; nur T6; Beisatz wie T7
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039991