Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009357

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

5Ob375/60; 8Ob59/62; 1Ob92/62; 6Ob21/63; 5Ob95/63; 1Ob20/64; 6Ob66/64; 6Ob100/65; 8Ob16/66; 6Ob172/66; 4Ob49/66; 6Ob137/67; 6Ob82/68; 6Ob224/68; 1Ob229/68; 5Ob308/68; 5Ob25/69; 6Ob274/69; 8Ob266/70; 1Ob51/71; 4Ob333/71; 5Ob203/71; 4Ob603/71; 1Ob102/72; 4Ob314/74; 4Ob319/76; 4Ob307/77; 7Ob561/77; 8Ob502/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 1Ob15/80; 1Ob701/81; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 3Ob511/83; 1Ob658/83; 4Ob362/84; 4Ob331/86; 4Ob383/86; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob395/87; 6Ob592/87; 4Ob28/88; 7Ob573/92; 4Ob171/93; 1Ob512/96; 4Ob367/97t; 4Ob309/98i; 4Ob100/00k; 1Ob6/00i; 7Ob299/00x; 4Ob22/04w; 6Ob226/05m; 1Ob5/06a; 10Ob23/07s; 17Ob9/07h; 2Ob111/07y; 9Ob9/08a; 9Ob54/08v; 4Ob49/11a; 1Ob227/10d; 3Ob134/12w; 6Ob146/12g; 6Ob38/13a; 3Ob241/15k; 3Ob165/16k; 6Ob9/17t; 6Ob131/18k; 6Ob127/19y; 5Ob107/21b; 6Ob14/22k; 6Ob36/22w; 5Ob134/22z; 2Ob119/23y; 10Ob2/25d; 4Ob118/24t; 4Ob18/25p; 1Ob130/25m

Norm

ABGB §43

ABGB §364

ABGB §523

ABGB §859

UWG §14

Rechtssatz

Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960-11-23 5 Ob 375/60

Veröff: SZ 33/130 = EvBl 1961/75 S 125 = RZ 1961/65

TE OGH 1962-02-27 8 Ob 59/62

TE OGH 1962-05-23 1 Ob 92/62

Beisatz: Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses. (T1)

TE OGH 1963-02-13 6 Ob 21/63

TE OGH 1963-05-24 5 Ob 95/63

Auch; Beisatz: Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht. (T2)

Veröff: SZ 35/28

TE OGH 1964-03-11 1 Ob 20/64

Veröff: MietSlg 16004

TE OGH 1964-04-22 6 Ob 66/64

nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. (T3)

Veröff: SZ 37/62

TE OGH 1965-04-21 6 Ob 100/65

Beis wie T3

TE OGH 1966-02-01 8 Ob 16/66

TE OGH 1966-06-01 6 Ob 172/66

TE OGH 1966-10-18 4 Ob 49/66

Veröff: Arb 8301 = JBl 1967,534

TE OGH 1967-05-31 6 Ob 137/67

Beisatz: Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr. (T4)

TE OGH 1968-04-10 6 Ob 82/68

Beis wie T3; Beisatz: Verletzung einer Konkurrenzklausel. (T5)

Veröff: JBl 1968,477

TE OGH 1968-09-05 6 Ob 224/68

Beis wie T3; Beisatz: Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich. (T6)

Veröff: JBl 1970,35 = LwBtr 1969,223

TE OGH 1968-10-03 1 Ob 229/68

Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 20150

TE OGH 1969-01-22 5 Ob 308/68

TE OGH 1969-10-01 5 Ob 25/69

TE OGH 1969-11-05 6 Ob 274/69

Beis wie T3

TE OGH 1970-11-24 8 Ob 266/70

Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1971-03-11 1 Ob 51/71

Beis wie T3; Veröff: EvBl 1972/20 S 42

TE OGH 1971-07-13 4 Ob 333/71

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1972,11

TE OGH 1971-09-01 5 Ob 203/71

Beis wie T2;

TE OGH 1971-10-05 4 Ob 603/71

Beis wie T3;

TE OGH 1972-05-24 1 Ob 102/72

Beis wie T3;

TE OGH 1974-05-07 4 Ob 314/74

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr. (T7)

TE OGH 1976-09-07 4 Ob 319/76

Beis wie T3; Beisatz: Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV. (T8)

TE OGH 1977-02-08 4 Ob 307/77

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1977,108

TE OGH 1977-04-28 7 Ob 561/77

Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 29049

TE OGH 1978-02-28 8 Ob 502/78

Beis wie T3

TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78

Beis wie T3

TE OGH 1980-06-18 1 Ob 15/80

TE OGH 1981-11-18 1 Ob 701/81

Beis wie T3

TE OGH 1983-01-11 4 Ob 404/82

Beis wie T3

TE OGH 1983-04-13 3 Ob 511/83

Auch; Veröff: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72

TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83

Beis wie T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984/492 = GRURInt 1985,340

TE OGH 1984-09-25 4 Ob 362/84

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1985,43

TE OGH 1986-05-13 4 Ob 331/86

Beis wie T3

TE OGH 1986-12-02 4 Ob 383/86

Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (S.F. Prunbauer, S 63)

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87

Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist. (T9) Veröff: MR 1988,59

TE OGH 1988-03-24 6 Ob 592/87

Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,655

TE OGH 1988-05-31 4 Ob 28/88

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. (T10)

Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74

TE OGH 1992-07-30 7 Ob 573/92

Vgl; Beisatz: Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. (T11)

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93

nur T3; Beisatz: hier: Paragraph 1330, ABGB. (T12)

TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96

Auch; nur: Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt. (T13)

Beisatz: Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. (T14)

Veröff: SZ 69/187

TE OGH 1997-12-19 4 Ob 367/97t

nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe. (T15)

TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T16)

TE OGH 2000-04-12 4 Ob 100/00k

Vgl auch; Beis wie T14

TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i

nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T17)

TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x

nur T17; Veröff: SZ 74/129

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 22/04w

Vgl; Beisatz: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. (T18)

Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht. (T19)

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m

Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T20)

Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T21)

TE OGH 2006-04-04 1 Ob 5/06a

Vgl; nur T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind. (T22)

Veröff: SZ 2006/54

TE OGH 2007-03-20 10 Ob 23/07s

Auch; nur T17

TE OGH 2007-07-10 17 Ob 9/07h

Auch; Beis wie T14

TE OGH 2008-01-24 2 Ob 111/07y

nur T13; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T19 nur: Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T23)

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 9/08a

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T24)

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 54/08v

Vgl auch; Beisatz: Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig. (T25)

TE OGH 2011-05-10 4 Ob 49/11a

Vgl auch

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d

Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. (T26)

TE OGH 2012-09-19 3 Ob 134/12w

nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T27)

Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23

TE OGH 2012-11-16 6 Ob 146/12g

nur T10; Beis wie T19; Beisatz: Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T28)

TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a

Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)

TE OGH 2016-03-16 3 Ob 241/15k

Auch; nur T26

TE OGH 2016-11-23 3 Ob 165/16k

nur T17; Beis wie T21; Beis wie T23; Beis wie T28

TE OGH 2017-03-29 6 Ob 9/17t

Auch; nur T27; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T19

TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k

Auch; nur T13; Beis wie T18; Beis wie T19 nur: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T30)

TE OGH 2019-10-24 6 Ob 127/19y

Beisatz: Hier: Das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde befindet sich lediglich im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters. (T31)

TE OGH 2021-07-15 5 Ob 107/21b

Vgl; Beis nur wie T18; Beis wie T28

TE OGH 2022-02-25 6 Ob 14/22k

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. (T32)

TE OGH 2022-04-06 6 Ob 36/22w

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T33)

TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z

TE OGH 2023-06-27 2 Ob 119/23y

Beisatz wie T32; Beisatz wie T30; Beisatz wie T28

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 2/25d

vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T23; Beisatz wie T28; Beisatz wie T30; Beisatz wie T32

Beisatz: Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach Paragraph 15, Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte. (T34)

TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t

vgl

TE OGH 2025-07-22 4 Ob 18/25p

Beisatz wie T4: Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung. (T35)

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m

Beisatz wie T14; Beisatz wie T18; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009357