Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060364

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob240/15b; 5Ob66/17t; 5Ob139/17b; 5Ob145/19p; 5Ob91/21z; 5Ob157/23h; 5Ob124/25h

Norm

GBG §26

GBG §31

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des Paragraph 31, GBG 1955 beglaubigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960-11-09 5 Ob 335/60

Veröff: SZ 33/125

TE OGH 1980-05-06 5 Ob 7/80

nur: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. (T1)

Beisatz: Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. (T2)

TE OGH 1992-05-26 5 Ob 88/92

nur T1; Veröff: NZ 1993,20 (Hofmeister, 23)

TE OGH 2003-11-11 5 Ob 218/03z

Vgl auch; Beisatz: Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde. (T3)

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 187/06w

Beis wie T3

TE OGH 2006-11-28 5 Ob 216/06k

Auch; Beisatz: Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG. (T4)

TE OGH 2007-01-30 5 Ob 253/06a

TE OGH 2008-10-21 5 Ob 185/08d

Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des Paragraph 31, GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den Paragraphen 26, ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5)

Bem: Konditionale Verknüpfung zwischen einem Verbücherungsanspruch und einer Bedingung. (T6)

TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t

Auch; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T7)

Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8)

Bem: Hier: Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. (T9)

Veröff: SZ 2008/175

TE OGH 2008-11-25 5 Ob 254/08a

Vgl; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T10)

TE OGH 2009-10-13 5 Ob 214/09w

Auch; Veröff: SZ 2009/140

TE OGH 2010-11-16 5 Ob 203/10d

Beisatz: Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht. (T11)

Beisatz:Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs. (T12)

TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG nachzuweisen. (T13)

TE OGH 2013-01-24 5 Ob 240/12y

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beis wie T13

TE OGH 2013-07-16 5 Ob 120/13b

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2013-10-03 5 Ob 159/13p

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Bem wie T9

TE OGH 2013-11-27 5 Ob 206/13z

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2015-12-21 5 Ob 240/15b

Auch; Beis wie T5; Bem wie T9

TE OGH 2017-06-27 5 Ob 66/17t

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148

TE OGH 2019-09-24 5 Ob 145/19p

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist. (T14)

TE OGH 2021-06-10 5 Ob 91/21z

nur T1; Beis wie T8

TE OGH 2023-10-05 5 Ob 157/23h

vgl; nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

TE OGH 2025-09-23 5 Ob 124/25h

Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug. (T15)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060364