OGH
RS0060364
23.09.2025
5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob240/15b; 5Ob66/17t; 5Ob139/17b; 5Ob145/19p; 5Ob91/21z; 5Ob157/23h; 5Ob124/25h
GBG §26
GBG §31
Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des Paragraph 31, GBG 1955 beglaubigt werden.
TE OGH 1960-11-09 5 Ob 335/60
Veröff: SZ 33/125
TE OGH 1980-05-06 5 Ob 7/80
nur: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. (T1)
Beisatz: Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. (T2)
TE OGH 1992-05-26 5 Ob 88/92
nur T1; Veröff: NZ 1993,20 (Hofmeister, 23)
TE OGH 2003-11-11 5 Ob 218/03z
Vgl auch; Beisatz: Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde. (T3)
TE OGH 2006-08-29 5 Ob 187/06w
Beis wie T3
TE OGH 2006-11-28 5 Ob 216/06k
Auch; Beisatz: Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG. (T4)
TE OGH 2007-01-30 5 Ob 253/06a
TE OGH 2008-10-21 5 Ob 185/08d
Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des Paragraph 31, GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den Paragraphen 26, ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5)
Bem: Konditionale Verknüpfung zwischen einem Verbücherungsanspruch und einer Bedingung. (T6)
TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t
Auch; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T7)
Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8)
Bem: Hier: Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. (T9)
Veröff: SZ 2008/175
TE OGH 2008-11-25 5 Ob 254/08a
Vgl; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T10)
TE OGH 2009-10-13 5 Ob 214/09w
Auch; Veröff: SZ 2009/140
TE OGH 2010-11-16 5 Ob 203/10d
Beisatz: Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht. (T11)
Beisatz:Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs. (T12)
TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 26, ff GBG nachzuweisen. (T13)
TE OGH 2013-01-24 5 Ob 240/12y
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beis wie T13
TE OGH 2013-07-16 5 Ob 120/13b
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2013-10-03 5 Ob 159/13p
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Bem wie T9
TE OGH 2013-11-27 5 Ob 206/13z
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
TE OGH 2015-12-21 5 Ob 240/15b
Auch; Beis wie T5; Bem wie T9
TE OGH 2017-06-27 5 Ob 66/17t
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148
TE OGH 2019-09-24 5 Ob 145/19p
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist. (T14)
TE OGH 2021-06-10 5 Ob 91/21z
nur T1; Beis wie T8
TE OGH 2023-10-05 5 Ob 157/23h
vgl; nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
TE OGH 2025-09-23 5 Ob 124/25h
Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060364