Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

03.11.1960

Geschäftszahl

IIZR78/60

Norm

SchG Art21;

Rechtssatz

Die Vereinbarung, einander zur kurzfristigen Kreditbeschaffung Schecks zu geben, denen keine sonstigen Rechtsgeschäfte zugrunde liegen, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig (Scheckreiterei). Das gleiche gilt von dem Scheckgebungsvertrag, durch den eine derartige Vereinbarung erfüllt werden soll.

Veröff: MDR 1961,117

Rechtssatznummer

RS0103507