OGH
26.10.1960
5Ob315/60; 5Ob231/61; 6Ob299/01s; 6Ob101/08h
ABGB §1090 römisch drei c; ZPO §14; ZPO §228
Klage eines Mitmieters gegen den Vermieter auf Feststellung seines Bestandrechtes. Keine notwendige Streitgenossenschaft in dem Sinn, daß er auch die anderen Mitmieter klagen müßte.
TE OGH 1960/10/26 5 Ob 315/60
TE OGH 1961/08/30 5 Ob 231/61
TE OGH 2001/12/20 6 Ob 299/01s
Vgl aber; Beisatz: Besteht aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falles die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch miteinander nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidungen, muss auch die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Auch die Mietrechte des am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters sind bestritten. (T2)
TE OGH 2008/06/05 6 Ob 101/08h
Vgl aber; Beis wie T2
RS0024865