Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.10.1960

Geschäftszahl

5Ob315/60; 5Ob231/61; 6Ob299/01s; 6Ob101/08h

Norm

ABGB §1090 römisch drei c; ZPO §14; ZPO §228

Rechtssatz

Klage eines Mitmieters gegen den Vermieter auf Feststellung seines Bestandrechtes. Keine notwendige Streitgenossenschaft in dem Sinn, daß er auch die anderen Mitmieter klagen müßte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/10/26 5 Ob 315/60

TE OGH 1961/08/30 5 Ob 231/61

TE OGH 2001/12/20 6 Ob 299/01s

Vgl aber; Beisatz: Besteht aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falles die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch miteinander nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidungen, muss auch die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Auch die Mietrechte des am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters sind bestritten. (T2)

TE OGH 2008/06/05 6 Ob 101/08h

Vgl aber; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0024865