OGH
RS0032266
25.10.1960
4Ob137/60; 4Ob12/73; 4Ob79/80; 14ObA80/87; 3Ob15/96; 6Ob237/04b; 9Ob59/12k; 9ObA74/19a; 8ObA54/20d
ABGB §1358; EStG §72
Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des Paragraph 72, EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß Paragraph 1358, ABGB zu fordern.
TE OGH 1960-10-25 4 Ob 137/60
Veröff: Arb 7293 = SozM römisch sieben,5
TE OGH 1973-02-20 4 Ob 12/73
Veröff: JBl 1973,482 = Arb 9098
TE OGH 1980-07-01 4 Ob 79/80
Auch; Veröff: Arb 9884
TE OGH 1987-06-17 14 ObA 80/87
Beisatz: Der Regressanspruch des Arbeitgebers entsteht weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese lässt den Regressanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf. (T1)
Veröff: RdW 1988,19
TE OGH 1997-07-09 3 Ob 15/96
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/132
TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T2)
Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T3)
TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß Paragraph 67 a, ASVG. (T4); Veröff: SZ 2013/73
TE OGH 2019-07-23 9 ObA 74/19a
TE OGH 2020-08-25 8 ObA 54/20d
Beisatz: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des Paragraph 1358, ABGB, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032266