Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1960

Geschäftszahl

4Ob330/60; 4Ob337/66; 4Ob339/73; 4Ob352/80; 4Ob121/89

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Unzulässiger Behinderungswettbewerb durch Boykott wegen einer dem Verrufer nicht genehmen Preiserstellung des Verrufenen im Wettbewerb. Boykott ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Es dürfen aber niemals Mittel verwendet werden, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz des Konkurrenten zu gefährden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/10/18 4 Ob 330/60

TE OGH 1966/11/15 4 Ob 337/66

Ähnlich; nur: Boykott ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Es dürfen aber niemals Mittel verwendet werden, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz des Konkurrenten zu gefährden. (T1) Veröff: JBl 1967,436 = ÖBl 1967,34

TE OGH 1973/12/11 4 Ob 339/73

nur T1; Beisatz: Einheitsmineralwasserflasche (T2) Veröff: ÖBl 1974,105

TE OGH 1980/07/08 4 Ob 352/80

nur T1; Beisatz: Er darf nicht zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen benützt werden. (T3) Beisatz: Reiseveranstalterboykott (T4) Veröff: SZ 53/102 = JBl 1981,380 = ÖBl 1981,13

TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89

nur T1; Beisatz: Ein Boykott zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes kann nur ausnahmsweise zulässig sein, und zwar dann, wenn er zur Abwehr unumgänglich nötig ist; das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn sich das Ziel der Abwehr durch gerichtliche Hilfe erreichen ließe. - "Reiseveranstalter-Boykott II". (T5) Veröff: ÖBl 1990,103 = MR 1989,216 (Korn)

Rechtssatznummer

RS0078039