OGH
RS0017709
27.08.2026
1Ob358/60; 4Ob639/71; 8Ob511/77; 3Ob37/89; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y; 1Ob105/26m
ABGB §904 römisch vier
Eine Vereinbarung über die Abzahlung einer Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit muss ausdrücklich getroffen werden oder deutlich erkennbar sein.
TE OGH 1960-10-07 1 Ob 358/60
TE OGH 1972-01-18 4 Ob 639/71
TE OGH 1977-05-18 8 Ob 511/77
TE OGH 1989-05-24 3 Ob 37/89
TE OGH 2007-12-18 1 Ob 160/07x
Vgl aber; Beisatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. (T1); Beisatz: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen - Rückzahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit.(T2)
TE OGH 2023-10-19 8 Ob 83/23y
vgl; Beisatz: Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit muss nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, es genügt, dass ihre Vereinbarung deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben kann, mit anderen Worten, dass – bei Einhaltung des strengen Maßstabs des Paragraph 863, ABGB – eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft ist. (T3)
Beisatz: Hier: Gewährung von Darlehen an einen sich in einem Abschöpfungsverfahren befindlichen rund 80-Jährigen durch eine langjährige Freundin. (T4)
TE OGH 2026-08-27 1 Ob 105/26m
vgl; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0017709