OGH
07.10.1960
1Ob191/60; 2Ob443/65; 6Ob58/06g
ABGB §879 Abs2 Z4 DII;
ABGB §983 ff;
ABGB §1053 ff;
ABGB §1068;
Entspricht der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache, so kann das Geschäft nicht deshalb als wucherisch gewertet werden, weil der Kaufpreis zum vereinbarten Wiederkaufpreis in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Nur bei einem verdeckten Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung käme es auf die Relation zwischen Kaufpreis und Wiederkaufpreis an. Ein solches Kreditgeschäft wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs verkauft hätte, um dringenden Geldbedarf zu decken, und die Vertragspartner bei Geschäftsabschluß davon ausgegangen wären, daß der Verkäufer vom Wiederkaufsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen werde.
TE OGH 1960/10/07 1 Ob 191/60
Veröff: JBl 1961,279
TE OGH 1966/03/23 2 Ob 443/65
Beisatz: Wird ein Vertrag als gültiges Rechtsgeschäft aus einem Grunde des Paragraph 879, ABGB angefochten, so stellt ein erstmalig in der Berufung geltend gemachter Nichtigkeitsgrund eine unzulässige Neuerung dar. (T1) Veröff: ImmZ 1966,202
TE OGH 2006/03/09 6 Ob 58/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Einwand der (Teil-)Nichtigkeit im Sinne des §38 Abs1 WEG kann im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§482 ZPO) nicht erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden. (T2)
RS0023690