Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.1960

Geschäftszahl

1Ob191/60; 2Ob443/65; 6Ob58/06g

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII;

ABGB §983 ff;

ABGB §1053 ff;

ABGB §1068;

Rechtssatz

Entspricht der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache, so kann das Geschäft nicht deshalb als wucherisch gewertet werden, weil der Kaufpreis zum vereinbarten Wiederkaufpreis in einem auffallenden Mißverhältnis steht. Nur bei einem verdeckten Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung käme es auf die Relation zwischen Kaufpreis und Wiederkaufpreis an. Ein solches Kreditgeschäft wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer mit Vorbehalt des Wiederkaufs verkauft hätte, um dringenden Geldbedarf zu decken, und die Vertragspartner bei Geschäftsabschluß davon ausgegangen wären, daß der Verkäufer vom Wiederkaufsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen werde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/10/07 1 Ob 191/60

Veröff: JBl 1961,279

TE OGH 1966/03/23 2 Ob 443/65

Beisatz: Wird ein Vertrag als gültiges Rechtsgeschäft aus einem Grunde des Paragraph 879, ABGB angefochten, so stellt ein erstmalig in der Berufung geltend gemachter Nichtigkeitsgrund eine unzulässige Neuerung dar. (T1) Veröff: ImmZ 1966,202

TE OGH 2006/03/09 6 Ob 58/06g

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Einwand der (Teil-)Nichtigkeit im Sinne des §38 Abs1 WEG kann im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§482 ZPO) nicht erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden. (T2)

Rechtssatznummer

RS0023690