OGH
05.07.1960
4Ob326/60; 4Ob338/70; 4Ob74/94
UWG §1 D2d;
Die Ausübung einer wirtschaftlichen Machtstellung wird erst dann unsittlich, wenn der Zweck unsittlich ist oder wenn die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt sind oder nach der Art ihrer Anwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise verstoßen. Kontrahierungszwang besteht in der Regel nur in den Fällen, in welchen er gesetzlich vorgesehen ist oder wo es sich um Bedarfsgüter des täglichen Lebens handelt, die an jedermann abzugeben sind. Eine Monopolstellung verpflichtet nicht zum Vertragsabschluß mit Zwischenhändlern.
TE OGH 1960/07/05 4 Ob 326/60
Veröff: SZ 33/74
TE OGH 1970/09/22 4 Ob 338/70
Beisatz: Ablehnung eines Inseratenauftrages durch eine Fachzeitschrift. (T1) Veröff: ÖBl 1971,12
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 74/94
Auch
RS0078120