Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.1960

Geschäftszahl

4Ob86/60; 9ObA216/99a

Norm

AngG §27 Z6 E6b;

GewO 1859 §82 litf;

Rechtssatz

"Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzende Handlungen, wozu bloße Verletzung des gebotenen Anstandes bei Verrichtung der Notdurft nicht genügt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/06/21 4 Ob 86/60

Veröff: JBl 1961,95 = Arb 7255

TE OGH 1999/09/15 9 ObA 216/99a

Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera f, GewO, dritter Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, ist, daß die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muß sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben. Die Verletzung des gebotenen Anstandes reicht nicht aus. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera f, GewO - Unentliche Weitergabe eines Pornofilms an den befreundeten Arbeitskollegen anläßlich eines privaten Besuches - verneint. (T2)

Rechtssatznummer

RS0029663