OGH
10.05.1960
4Ob322/60
UWG §2 D10;
Wenn die Töchter des Einzelkaufmanns Anton Kleemann bzw des späteren öffentlichen Gesellschafters der Firma Anton Kleemann KG ihre nunmehr selbständigen, aber aus der Verlassenschaft ihres Vaters stammenden Unternehmen folgendermaßen benennen:
a) "Optiker Kleemann's Tochter Breichner & CO" (das ist die Tochter Melitta Kleemann) bzw
b) "Trude Kleemann, Optik KG",
so besteht kein Grund zur Beanstandung wegen Sittenwidrigkeit, Unrichtigkeit und Verwechslungsfähigkeit.
TE OGH 1960/05/10 4 Ob 322/60
RS0078740