Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.1960

Geschäftszahl

4Ob322/60

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Wenn die Töchter des Einzelkaufmanns Anton Kleemann bzw des späteren öffentlichen Gesellschafters der Firma Anton Kleemann KG ihre nunmehr selbständigen, aber aus der Verlassenschaft ihres Vaters stammenden Unternehmen folgendermaßen benennen:

a) "Optiker Kleemann's Tochter Breichner & CO" (das ist die Tochter Melitta Kleemann) bzw

b) "Trude Kleemann, Optik KG",

so besteht kein Grund zur Beanstandung wegen Sittenwidrigkeit, Unrichtigkeit und Verwechslungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/05/10 4 Ob 322/60

Rechtssatznummer

RS0078740