Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010392

Entscheidungsdatum

30.03.1960

Geschäftszahl

6Ob98/60; 5Ob164/75; 8Ob69/12y; 4Ob25/16d

Norm

ABGB §354 B; ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf Paragraph 354, ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960-03-30 6 Ob 98/60

MietSlg 7903

TE OGH 1975-10-14 5 Ob 164/75

nur: Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. (T1)

Beisatz: Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden vergleiche MietSlg 1646, 21172). (T2)

Veröff: MietSlg 27178

TE OGH 2012-12-19 8 Ob 69/12y

nur T1

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010392