OGH
RS0010392
30.03.1960
6Ob98/60; 5Ob164/75; 8Ob69/12y; 4Ob25/16d
ABGB §354 B; ABGB §1098 IId
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf Paragraph 354, ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.
TE OGH 1960-03-30 6 Ob 98/60
MietSlg 7903
TE OGH 1975-10-14 5 Ob 164/75
nur: Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. (T1)
Beisatz: Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden vergleiche MietSlg 1646, 21172). (T2)
Veröff: MietSlg 27178
TE OGH 2012-12-19 8 Ob 69/12y
nur T1
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010392