OGH
RS0016198
16.03.1960
6Ob32/60; 7Ob322/64; 7Ob543/84; 8Ob15/01s; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 5Ob231/13a; 2Ob89/13x; 6Ob179/18v
ABGB §871 BIII; ABGB §901; ABGB §1077; ABGB §1295 Abs2 römisch drei
Im Verhältnis untereinander sind die Partner eines Kaufvertrages frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet sei und was als Endzweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken solle (Paragraphen 871, 901, ABGB). Im Verhältnis zu einem vorkaufsberechtigten Dritten sind sie aber an die Schranken des Gesetzes gebunden, die sich schon aus Paragraph 1077, ABGB hilfsweise auch aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ergeben. Vereinbarungen zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmungen sind wirkungslos. Dieser Gedanke liegt schon der (in Lehre und Judikatur vertretenen) Erkenntnis zu Grunde, dass unwesentliche Nebenleistungen, auch wenn sie unschätzbar sind (Paragraph 1077, ABGB) die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht hindern, wenn anzunehmen ist, dass der Vorkaufsverpflichtete den Kaufvertrag ansonsten auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hätte (vergleiche zB SZ 26/293). Dieser Gedanke führt aber auch zur weiteren Erkenntnis, dass wesentliche Nebenleistungen, sofern sie schätzbar sind, von den Vertragspartnern nicht willkürlich zum Nachteil des Vorkaufsberechtigten als "Hauptleistung" deklariert werden können.
TE OGH 1960-03-16 6 Ob 32/60
TE OGH 1965-01-20 7 Ob 322/64
Beisatz: Betreuung durch eine bestimmte Krankenpflegerin. (T1)
Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35 (mit kritischer Besprechung von Gschnitzer)
TE OGH 1984-03-22 7 Ob 543/84
Auch; Beisatz: Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkäufers weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T2)
TE OGH 2001-04-12 8 Ob 15/01s
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/67
TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k
Vgl; Beisatz: Dem Vorkaufsverpflichteten darf es nicht ermöglicht werden, das Vorkaufsrecht durch eine bestimmte Vertragsgestaltung mit dem Drittkäufer zu umgehen. (T3)
TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d
Vgl auch
TE OGH 2014-02-21 5 Ob 231/13a
Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt dann, wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen. (T4)
Beisatz: Hier: Vorleistungspflicht des Käufers im Drittvertrag. (T5)
TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T6)
TE OGH 2018-10-25 6 Ob 179/18v
Vgl auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016198