Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.1960

Geschäftszahl

4Ob306/60; 4Ob380/77; 4Ob331/78; 4Ob313/82; 4Ob26/09s

Norm

UWG §1 D1e

Rechtssatz

Der Einsatz nicht gewerbsmäßiger Kundenwerber ist nicht schon an sich unerlaubt (zB im Zeitungsvertrieb und Zeitschriftenvertrieb oder im Versicherungsgewerbe), kann aber doch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unlauter werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/03/15 4 Ob 306/60

Veröff: ÖBl 1960,85

TE OGH 1977/11/08 4 Ob 380/77

Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18

TE OGH 1978/06/06 4 Ob 331/78

Beisatz: Wegen der Gefahr von Auswüchsen im Wettbewerb, vor welchen die Allgemeinheit geschützt werden muß, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Heine Katalog, Prämie für Bestellungen Dritter). (T1) Veröff: ÖBl 1979,12

TE OGH 1982/03/30 4 Ob 313/82

Vgl; Beisatz: Auch Zeitungsträger können Laienwerber sein. Die Höhe der Prämie allein rechtfertigt die Annahme der Befürchtung von Auswüchsen nicht. (T2) Veröff: ÖBl 1983,18

TE OGH 2009/06/09 4 Ob 26/09s

Auch; nur: Der Einsatz nicht gewerbsmäßiger Kundenwerber ist nicht schon an sich unerlaubt, kann aber doch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unlauter werden. (T3)

Rechtssatznummer

RS0077855