Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.1960

Geschäftszahl

3Ob47/60

Norm

ABGB §907;

Rechtssatz

Die Nichtausübung des Wahlrechtes nach Paragraph 907, ABGB ist einem Annahmeverzug gleichzuhalten und macht den Käufer schadenersatzpflichtig, führt aber nicht zur Auflösung des Vertrages, befreit auch den Verkäufer nicht von seiner Lieferpflicht. Das Wahlrecht erlischt daher nicht durch Nichtausübung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1960/03/01 3 Ob 47/60

Veröff: JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer)

Rechtssatznummer

RS0024732