OGH
01.03.1960
3Ob47/60
ABGB §907;
Die Nichtausübung des Wahlrechtes nach Paragraph 907, ABGB ist einem Annahmeverzug gleichzuhalten und macht den Käufer schadenersatzpflichtig, führt aber nicht zur Auflösung des Vertrages, befreit auch den Verkäufer nicht von seiner Lieferpflicht. Das Wahlrecht erlischt daher nicht durch Nichtausübung.
TE OGH 1960/03/01 3 Ob 47/60
Veröff: JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer)
RS0024732