OGH
RS0068031
13.01.1960
5Ob626/59; 6Ob113/63; 8Ob248/63; 7Ob63/72; 5Ob86/72 (5Ob87/72); 1Ob89/19y
MG §19 Abs2 Z3 B2c; MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.
TE OGH 1960-01-13 5 Ob 626/59
Veröff: MietSlg 8137 = MietSlg 8127
TE OGH 1963-07-04 6 Ob 113/63
Auch; Veröff: MietSlg 15272
TE OGH 1963-09-24 8 Ob 248/63
Auch; Veröff: MietSlg 15273
TE OGH 1972-03-08 7 Ob 63/72
Veröff: MietSlg 24277
TE OGH 1972-04-18 5 Ob 86/72
nur: Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. (T1) Veröff: MietSlg 24276
TE OGH 2019-09-25 1 Ob 89/19y
Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen des Mieters; etwa Beschädigung der Gegensprechanlage; teilweise Provokation durch den Vermieter, auf dessen ausdrückliche Anordnung, beim Mieter die ansonsten bei allen anderen Mietern erfolgte Anbindung an die Gegensprechanlage unterblieb. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0068031