Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

30.11.1959

Geschäftszahl

IIZR145/58

Norm

HGB §109;

Rechtssatz

Ein einzelner Gesellschafter kann auch noch im Liquidationsstadium gegen seinen Mitgesellschafter eine Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Geschäftsführerpflichten geltend machen, wenn er Zahlung an die Gesellschafter zu Händen der Liquidatoren verlangt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Leistung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird und der ersatzpflichtige Gesellschafter, selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Verbindlichkeit, noch etwas aus der Liquidationsmasse zu verlangen hat.

Veröff: MDR 1960,204

Rechtssatznummer

RS0103605