Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029273

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Geschäftszahl

4Ob113/59; 4Ob74/61; 4Ob110/61; 4Ob77/62; 4Ob115/62; 4Ob14/63; 4Ob135/63; 4Ob17/64; 4Ob70/66; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob50/79; 5Ob591/80; 4Ob58/82; 4Ob179/85; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA22/88; 9ObA157/88; 9ObA182/88; 9ObA150/89; 9ObA193/89; 9ObA262/90; 9ObA64/92; 9ObA212/94; 9ObA2059/96a; 9ObA112/97d; 8ObA380/97h; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA240/98x; 9ObA90/99x; 8ObA339/99g; 9ObA185/00x; 9ObA140/01f; 8ObA224/02b; 8ObA35/06i; 9ObA32/07g; 8ObA19/07p; 9ObA28/07v; 9ObA163/07x; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA84/10h; 8ObA31/10g; 8ObA12/12s; 8ObA39/13p; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 8ObA57/13k; 9ObA29/15b; 9ObA154/14h; 9ObA66/15v; 8ObA58/15k; 8ObA43/17g; 9ObA109/20z; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 8ObA62/21g; 9ObA110/22z; 9ObA109/23d; 8ObA6/24a; 9ObA91/23g; 9ObA76/24b; 9ObA6/25k

Norm

AngG §27

VBG 1948 §32

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen vergleiche Arb 6721 und die dort angeführten Entscheidungen). Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959-11-10 4 Ob 113/59

Veröff: Arb 7139 = SozM ID,221 = JBl 1960,344

TE OGH 1961-05-30 4 Ob 74/61

Veröff: SozM ID,301

TE OGH 1961-11-28 4 Ob 110/61

Veröff: Arb 7483

TE OGH 1962-07-24 4 Ob 77/62

TE OGH 1962-11-13 4 Ob 115/62

TE OGH 1963-03-26 4 Ob 14/63

TE OGH 1964-01-21 4 Ob 135/63

Veröff: Arb 7894 = RZ 1964,144 = SozM ID,423

TE OGH 1964-02-18 4 Ob 17/64

Veröff: SozM ID,472

TE OGH 1966-11-08 4 Ob 70/66

Beisatz: DDSG - Kapitän (T1)

Veröff: EvBl 1967/130 S 151 = SozM IA/d,729 = Arb 8318

TE OGH 1977-02-01 4 Ob 117/76

Beisatz: Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen umständlicher ist als bei physischen; ferner Aktenlauf, Kompetenzverteilung und dergleichen. (T2)

TE OGH 1980-01-15 4 Ob 125/79

Auch; nur: Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen. (T3)

Beisatz: Letzter Vorfall 05.05., Gemeinderatssitzung 11.05., Kündigungsschreiben vom 31.05. (Kindergarten - Leiterin). (T4)

TE OGH 1980-03-04 4 Ob 47/79

Auch; Beisatz: Ein Entlassungsgrund ist dem Arbeitgeber immer erst dann bekannt geworden, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen zur Kenntnis gekommen sind. (T5)

Beis wie T2

TE OGH 1980-03-04 4 Ob 50/79

nur T3; Veröff: JBl 1981,161

TE OGH 1980-09-16 5 Ob 591/80

nur T3; Veröff: GesRZ 1981,40

TE OGH 1982-06-15 4 Ob 58/82

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 28, VBO der Stadt Linz. (T6)

Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235

TE OGH 1986-02-18 4 Ob 179/85

nur T3

TE OGH 1987-07-15 9 ObA 56/87

Auch

TE OGH 1987-09-02 14 ObA 65/87

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine vom ortsabwesenden Geschäftsführer sofort nach Kenntnisnahme am Freitag angeordnete und dem Kläger am darauffolgendem Montag übermittelte Entlassung ist rechtzeitig. (T7)

TE OGH 1988-03-16 9 ObA 22/88

Auch

TE OGH 1988-08-31 9 ObA 157/88

nur T3

TE OGH 1988-08-31 9 ObA 182/88

Beis wie T2; Veröff: Arb 10779

TE OGH 1989-06-28 9 ObA 150/89

Beis wie T2; Beisatz: Auch Arbeitnehmerschutzmaßnahmen, wie die Einschaltung der Personalvertretung nach dem PVG, sind entsprechend zu berücksichtigen. (T8)

TE OGH 1989-08-30 9 ObA 193/89

Auch; Beisatz: Die für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze sind wegen Rechtsähnlichkeit auch auf die Kündigung von nur aus wichtigen Gründen kündbaren Arbeitsverhältnissen anzuwenden. (T9)

TE OGH 1990-11-07 9 ObA 262/90

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung des in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrundes durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht vor. (T10)

Veröff: SZ 63/198 = RdW 1991,152 = JBl 1991,259

TE OGH 1992-04-29 9 ObA 64/92

Auch; Beisatz: Im Falle einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung. (T11)

TE OGH 1994-12-21 9 ObA 212/94

Beisatz: Bei Einhaltung eines für die Erklärung der Kündigung nach den internen Vorschriften geregelten und auch sonst immer eingehaltenen Dienstweg, der dem Vertragsbediensteten bekannt sein musste und der auch die obligatorische Einschaltung der Personalvertretung beinhaltete sowie der unwiderrufenen Kündigungsabsicht des Dienstgebers ist dieser Zeitraum weder unangemessen lang, um nach Treu und Glauben auf einen konkludenten Verzicht auf das Kündigungsrecht schließen zu können. (T12)

TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2059/96a

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T13)

Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T14)

TE OGH 1997-09-10 9 ObA 112/97d

Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Es wurde einen Tag nach Kenntnisnahme durch die für die Auflösung von Dienstverhältnissen zuständige Dienststelle der Personalvertretung von der beabsichtigten Auflösung Mitteilung gemacht, die innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten kann. Zwei Arbeitstage nach Ablauf der 14-tägigen Frist wurde die Entlassung ausgesprochen - rechtzeitig. (T15)

TE OGH 1997-12-22 8 ObA 380/97h

Vgl auch; Beis wie T13

TE OGH 1998-08-19 9 ObA 160/98i

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T16)

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T17)

Beis wie T16

TE OGH 1999-03-18 8 ObA 240/98x

nur T3; Beisatz: Hier: Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, später auch Klage auf Zustimmung für Entlassung. (T18)

TE OGH 1999-07-09 9 ObA 90/99x

nur T3; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Paragraph 42, NÖ GVBG - Kündigung eines VB durch den Bürgermeister, wenn der Gemeinderat binnen kurzer Frist nicht einberufen werden kann. (T19)

TE OGH 2000-02-24 8 ObA 339/99g

Auch; Beisatz: Für eine Kündigung nach Paragraph 32, VBG ebenso wie für die Geltendmachung von personenbezogenen Gründen nach Paragraph 105, ArbVG gilt das Gebot des arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatzes. (T20)

TE OGH 2000-09-20 9 ObA 185/00x

Auch; nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung können nur insoweit anerkannt werden, als sie sachlich begründet sind. (T21)

TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Litera i,, 14 Absatz eins, Litera a,, 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG). (T22)

Beisatz: Hier: Vorfall 14.3. - Kündigungsschreiben vom 20.4. (rechtzeitig). (T23)

TE OGH 2003-01-23 8 ObA 224/02b

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kündigung einer Gemeindebediensteten erst 10½ Wochen nach Bekanntwerden der Gründe ist verspätet. (T24)

TE OGH 2006-06-19 8 ObA 35/06i

Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz. (T25)

TE OGH 2007-03-02 9 ObA 32/07g

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2007-05-21 8 ObA 19/07p

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung erforderlich. (T26)

TE OGH 2007-09-28 9 ObA 28/07v

Vgl auch

TE OGH 2007-11-28 9 ObA 163/07x

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T27)

TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z

Auch; Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T28)

TE OGH 2009-04-02 8 ObA 66/08a

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei Dauertatbeständen, bei denen sich die Pflichtverletzung wiederholt bzw über einen längeren Zeitraum erstreckt, können die Auflösungsgründe solange geltend gemacht werden, als sie andauern. (T29)

Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, nö GdVBG. (T30)

TE OGH 2010-09-29 9 ObA 84/10h

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordung 2001. (T31)

Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T32)

TE OGH 2011-02-22 8 ObA 31/10g

Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Handelsvertreter. (T33)

TE OGH 2012-03-28 8 ObA 12/12s

Vgl auch

TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p

Ähnlich

TE OGH 2013-10-29 9 ObA 88/13a

Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T22

TE OGH 2014-02-27 8 ObA 62/13w

Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach Paragraph 8, Absatz 2, BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T34)

TE OGH 2014-03-24 8 ObA 57/13k

Beis wie T16

TE OGH 2015-03-20 9 ObA 29/15b

Auch

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 154/14h

Beis wie T10; Beis wie T16

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 66/15v

Auch; Beis wie T32

TE OGH 2015-08-25 8 ObA 58/15k

Auch

TE OGH 2017-08-24 8 ObA 43/17g

nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können aber insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind. (T35)

TE OGH 2020-12-17 9 ObA 109/20z

nur Beis wie T16; Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist ausreichend. (T36)

TE OGH 2021-06-25 8 ObA 36/21h

Beis wie T16; Beisatz: Hier: Hier wurde dem ab 8. 5. 2020 nach Bekanntwerden von Kündigungsgründen durchgehend suspendierten Kläger zunächst ein mit 13. 5. 2020 befristetes Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt, wobei er wusste, dass er bei Nichtannahme des Anbots gekündigt würde. Nach Verstreichen der Frist nahm die Beklagte Rechtsberatung in Anspruch, die sich einerseits durch mangelnde Erreichbarkeit des Personalisten, andererseits durch das folgende Wochenende verzögerte, verständigte den Betriebsrat und sprach nach dessen Äußerung schließlich die Kündigung aus. (T37)

TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f

Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T38)

TE OGH 2021-10-22 8 ObA 62/21g

Vgl; Beis wie T16; nur T35; Beisatz: Hier: Eine Verzögerung war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin um ein persönliches Gespräch ersucht hatte, das aufgrund ihres Krankenstandes erst nach Wochen zustande kam. Zwar lag, wie die Klägerin richtig bemerkt, für die Zeit ihres Krankenstands kein negativer Arbeitserfolg vor. Umgekehrt ergab sich daraus aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auf die Geltendmachung des bereits davor vorliegenden Kündigungsgrundes verzichtet hätte, zumal ja das von der Klägerin erbetene Gespräch noch ausstand. (T39)

TE OGH 2022-10-20 9 ObA 110/22z

Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T26

TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8

TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a

nur T16

TE OGH 2024-03-18 9 ObA 91/23g

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b

Beisatz wie T16

TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k

Beisatz wie T20

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029273