Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1959

Geschäftszahl

4Ob345/59

Norm

UWG §2 D12

Rechtssatz

Eine - an sich unrichtige - Inseratenwerbung für große, kostspielige Spezialmaschinen ist für sich allein nicht geeignet, die als Kunden in Betracht kommenden besonders sachkundigen Interessenten in Irrtum zu führen und bei ihnen den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Die Gefahr einer Irreführung des Geschäftsverkehr durch wahrheitswidrige Werbebehauptungen darf nur im Zusammenhang mit den Verhältnissen beurteilt werden, unter denen die Werbung im Einzelfall betrieben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/10/20 4 Ob 345/59

Veröff: ÖBl 1964,96

Rechtssatznummer

RS0078964