OGH
20.10.1959
4Ob345/59
UWG §2 D12
Eine - an sich unrichtige - Inseratenwerbung für große, kostspielige Spezialmaschinen ist für sich allein nicht geeignet, die als Kunden in Betracht kommenden besonders sachkundigen Interessenten in Irrtum zu führen und bei ihnen den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Die Gefahr einer Irreführung des Geschäftsverkehr durch wahrheitswidrige Werbebehauptungen darf nur im Zusammenhang mit den Verhältnissen beurteilt werden, unter denen die Werbung im Einzelfall betrieben wird.
TE OGH 1959/10/20 4 Ob 345/59
Veröff: ÖBl 1964,96
RS0078964