AUSL BGH
09.10.1959
1ZR78/58
UWG §9 B1;
Ist eine dem Kunstschutz unterliegende figürliche Darstellung von ihrem Urheber unter einem Phantasienamen allgemein bekannt gemacht worden, so ist es unlauter, wenn nunmehr ein anderer diesen Namen als Kennzeichnung für seine Ware benutzt und als Warenzeichen eintragen läßt und damit dem Urheber der Figur praktisch die Möglichkeit nimmt, sein Urheberrecht durch Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Waren auf diesem Warengebiet auszuwerten.
Veröff: NJW 1960,38
RS0103627